Qualitative Zahntechnik

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zahnwerks Engelmann

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführt.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte im Ausland hergestellt sind, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

§ 2 Vertragsschluss, Preisänderungen

  1. Ist die Bestellung des Aufraggebers als Angebot gemäß § 155 BGB zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen, wobei die Annahme durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware erfolgen kann.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Kostenvoranschläge/Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag/Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis 10 % einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung. Der Auftraggeber hat das Recht der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht gilt der erhöhte Preis als genehmigt.
  4. Die Kostenvoranschläge/Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um ca.- Mengen.
  5. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im vorherein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen und die dem Auftragnehmer aufgrund seiner Intervention entstehenden Kosten zu tragen.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber jederzeit durch den Auftragnehmer widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  4. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber um mehr als 20% so hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers und nach Wahl des Auftragnehmers die ihm zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung für den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
  2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

§ 5 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung. Die Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Einzelrechnungen werden fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
  2. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten.
  5. Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 6 Versand, Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Zahnersatzes geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
  3. Grundsätzlich wird der Zahnersatz auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands versandt. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

§ 7 Haftung für Mängel

  1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Zahnersatzes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Rechnungsdatum des Zahnersatzes. Als Beschaffenheit des Zahnersatzes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. 
  6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Aufragnehmer nicht. Auch nicht für Reparaturen und Interims-Zahnersatz.

§ 8 Haftung für Schäden

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe  Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Aufragnehmer für jeden Grad des Verschuldens; im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht aber nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden und im Falle des Verzugsschadens für jede vollendete Woche des Verzugs lediglich i.H.v. 0,5% des Lieferwertes, maximal i.H.v. 5% des Lieferwerts.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Aufragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 

§ 9 Material und Zubehörteilstellung

  1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc ) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  2. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, derzeit Dresden.